Förderverein für Kirchenmusik
Der "Förderverein Kirchenmusik in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt e.V." wurde am 10. Dez. 2003 gegründet.
"Der Verein hat die Aufgabe, die Kirchenmusik in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde zu fördern, zu pflegen und zu unterstützen."
So lautet der § 2, Abs.1 der Satzung des Fördervereins.
Was bedeutet das?
In unserer Kirchengemeinde wird eine Vielzahl von kirchenmusikalischen Gruppen und Aktivitäten angeboten.
Dazu gehören u.a.
- Kantorei
- Posaunenchor
- Musik in den Kindergärten
- Jugendkantorei
- Blockflöten-Ensemble
- Orchester
- Gospelchor
- Konzerte
Damit dieses vielfältige Angebot erhalten werden kann, benötigen wir Ihre Unterstützung. Diese kann durch eine Mitgliedschaft oder eine Spende geschehen.
Der Mindest-Mitgliedsbeitag beträgt 30,- Euro im Jahr, selbstverständlich ist uns auch jede andere Spende herzlich willkommen.
Der Vorstand
1. Vorsitzende:
Nicole Offen
Tutzberg 1a
24576 Hitzhusen
Tel.: 04192 / 201 84 18
2. Vorsitzende:
Marianne Kramer
Stormanring 106
24576 Bad Bramstedt
Tel.: 04192 / 56 70
Kassenwartin:
Kerstin Leinbaum
Tel. 04192 / 90 60 240
Schriftführerin:
Claudia Wisy
Beisitzer:
Marius Bach
Beisitzende f.d. Kirchengemeinderat:
Cordula Guhl
Satzung
Satzung des
"Förderverein für Kirchenmusik in der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Bad Bramstedt e. V."
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein für Kirchenmusik in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bad Bramstedt e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 24576 Bad Bramstedt und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neumünster eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die Kirchenmusik in der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bad Bramstedt zu fördern, zu pflegen und zu unterstützen.
(1) Er erfüllt den Zweck durch ideelle und finanzielle Förderung der Kirchenmusik und deren Ausübende in der ev.-Luth. Kirchengemeinde. Dabei werden durch den Verein für die Kirchenmusik Mittel zur Förderung von Kunst und Kultur beschafft, die er auch der Kirchengemeinde mit der Maßgabe zur Verfügung stellt, diese Mittel nachweispflichtig ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einwerben und Bereitstellen von finanziellen Mitteln für die Kosten der Kirchenmusik.
(3) Der Verein beschafft die Mittel über Beiträge, Spenden und eigene Aktivitäten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es handelt sich um einen Förderverein, der seine Mittel nur zur Förderung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an Kirchenmusik in der ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt interessierte natürliche und juristische Person werden. Für nicht voll Geschäftsfähige ist ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein dazu vom Vorstand benannter Ausschuss.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch Austritt
(c) durch Ausschluss
(7) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Ebenso kann ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich oder persönlich zu äußern. Der Ausschluss ist auch aus sonstigen wichtigen Gründen zulässig. Er wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb 4 Wochen ab Zugang an den Vorstand zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(9) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein werden überzahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden und sonstige Einnahmen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Mindesthöhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
(4) Weitere Einnahmen des Vereins können durch Spenden und eigene Aktivitäten erschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Kassenwartin / dem Kassenwart sowie einer Beisitzerin / einem Beisitzer. Der Kirchenvorstand kann eine weitere Beisitzerin / einen Beisitzer entsenden. Die Kirchenmusiker nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende sowie die Kassenwartin / der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen soll der / die 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der / die 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Dies gilt nicht für die Beisitzerin/den Beisitzer, die/der vom Kirchenvorstand entsandt worden ist.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Zur Vermeidung einer völligen Neubesetzung eines Vorstands wird die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung gewählten 1. Vorsitzenden und des Schriftführers einmalig auf drei Jahre festgesetzt.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur umfassenden Berichterstattung über seine Aktivitäten und Entscheidungen verpflichtet.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse derMitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen
h) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung entscheidet das Datum der Absendung.
(4) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Das Protokoll ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde Bad Bramstedt mit der Auflage, diese nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 07. April 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bad Bramstedt, den 07. April 2004