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Satzung der Stiftung

§ 1
Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Aufwind an der Maria-Magdalenen-Kirche Bad Bramstedt“ mit dem Sitz in Bad Bramstedt.

(2) Es handelt sich um eine nicht rechtsfähige Stiftung in Trägerschaft der Ev.-Luth. Kir-chengemeinde Bad Bramstedt.


§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist der Erhalt und die Förderung der kirchlichen Arbeit an der Maria-Magdalenen-Kirche der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Finanzielle Unterstützung zu Erhalt und Förderung in erster Linie der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde, aber auch der Kirchenmusik und Förderung des geistlichen Lebens an der Maria-Magdalenen-Kirche Bad Bramstedt.
• Finanzielle Zuschüsse zum Erhalt der gemeindlichen Einrichtungen und Gebäude der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt.
• Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 der Abgabenordnung.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung beträgt EUR 250.000,00.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und zu verwalten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen. Es gelten die Ausführungsbestimmungen für Geldanlagen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter anzunehmen.

(3) Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(4) Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt wurden (Zustiftungen), sind diesem zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt. Im Übrigen kann die Stiftung für die in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen, die entsprechend dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck zu verwenden sind.

(5) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Die in der Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht nicht.


§ 5
Stiftungsvorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht.

(2) Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt entsendet drei Mitglieder aus seiner Mitte in den Stiftungsvorstand. Der Verein „Aufwind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt“ entsendet zwei Mitglieder, die dem Vereinsvorstand angehören. Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen Mitglied der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sein.

(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes entspricht der Dauer einer Wahlperiode des Kir-chenvorstandes im Sinne des Artikels 118 der Verfassung der NEK, zur Zeit sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstandes fort. Die erste Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des jetzigen Kirchenvorstandes.

(4) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes scheidet aus dem Amt aus
a) durch erklärten Verzicht auf das Amt im Stiftungsvorstand,
b) durch Ausscheiden aus dem Vorstand des Vereins oder aus dem Kirchenvorstand,
c) durch einstimmigen Abberufungsbeschluss des Stiftungsvorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das betreffende Vorstandsmitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsprechend Absatz 2 entsandt.


(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

(7) Für die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr gilt Artikel 14 Absatz 4 Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.


§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat folgende Aufgaben:

a) Geschäftsführung und Leitung der Stiftung;

b) Vergabe der Stiftungsmittel und Abwicklung der Fördermaßnahmen;

c) Bericht an den Kirchenvorstand und den Verein schriftlich zum 31.12. eines jeden Jahres;

d) Anträge an den Kirchenvorstand und den Vereinsvorstand zur Änderungen der Satzung oder Auflösung der Stiftung nach Maßgabe des § 7;

e) Pflege der Kontakte zu Zustiftenden und Spendenden und deren regelmäßige Information.

(2) Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes Buchungsaufgaben an das Verwaltungsamt des Kirchenkreises Altholstein übertragen.

(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Stiftungsvorstand wählt mit Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsvorstand beschließt mit Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stif-tungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse sind zu sammeln und ständig aufzubewahren.

(6) Sofern kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dem Beschluss müssen alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes zustimmen.

 

§ 7
Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung

(1) Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder

1. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

(2) Eine Auflösung der Stiftung ist zulässig aus den Gründen des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung entscheidet der Kirchen-vorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt auf Antrag des Stiftungsvorstandes oder des Vereins. Entscheidet der Kirchenvorstand ohne Antrag des Vereins oder des Stif-tungsvorstandes, ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.


§ 8
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt, Glückstädter Straße 20, 24575 Bad Bramstedt mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck nahe kommen.


§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem Inkrafttreten der Satzung beginnt und mit dem Kalenderjahr endet.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 19.12.2011 in Kraft.