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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
Aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) geändert worden ist und § 42 der Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt im Umlaufverfahren vom 16. - 20.04.2020 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragsstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
(1) | Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Grabfeldunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
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| 1. Reihengrabstätten für: 1.1. Urnen für 20 Jahre je Grabbreite |
426,00 € | ||
| 2. Wahlgrabstätten für: 2.1. Särge für 25 Jahre je Grabbreite 2.2. Särge für 25 Jahre je Grabbreite in Rasenlage |
1.350,00 €
2.250,00 €
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| 3. Wahlgrabstätten für 20 Jahre je Grabbreite für 3.1. Urnen 3.2. Urnen einschließlich der Erstanlage und Unterhaltung der Heckenanlage 3.3. Urnen in einer Gemeinschaftsgrabstätte einschließlich Grabfeldunterhaltung, Gemeinschaftsstein und Beschriftung 3.4. Urnen in einer Gemeinschaftsgrabstätte am Baum einschließlich Grabfeldunterhaltung
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658,00 €
1.307,00 €
1.704,00 €
1.255,00 €
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| 4. Anonyme Reihengrabstätte für Urnen für 20 Jahre
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635,00 € | ||
| 5. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht
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| 6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
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(2) | Verwaltungsgebühren werden erhoben für: |
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| 1. | Für die Ausstellung einer Graburkunde und für die Umschreibung einer Graburkunde
| 21,00 € | |
| 2. | Für die Genehmigung von Anträgen außer zu Ziffer 3. | 27,00 € | |
| 3. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung: |
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| a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit b) eines liegenden Grabmals
| 150,00 € 43,00 €
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(3) | Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, dieses sind für: |
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| 1.
2. | eine Erdbestattung für Särge bis 1,20 m Länge eine Erdbestattung für Särge über 1,20 m Länge | 331,00 € 690,00 € | |
| 3.
4. | eine Urnenbeisetzung mit Angehörige eine Urnenbeisetzung ohne Angehörige | 300,00 €
152,00 € | |
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(4) | IV.Folgende sonstige Gebühren werden erhoben: |
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| 1. | für die Benutzung der Leichenkammer je Sarg und Tag
| 31,00 €
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| 2. | für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen, Fundamente einschließlich verfüllen der Flächen und Grabeinfassungen: 2.1. ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament ein liegendes Grabmal 2.2. ein liegendes Grabmal 2.3. eine Grabeinfassung je Grabstätte 2.4. bei Grabmalen, die die zulässige Grabmalgröße gemäß der aktuellen Friedhofssatzung überschreiten, werden Gebühren gemäß § 7 dieser Satzung erhoben.
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179,00 € 71,00 € 53,00 € | |
| 3. | für die bei der Benutzung der Friedhofskapelle entstandenen Sachkosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung, je Trauerfeier
| 190,00 €
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| 4. | für die bei der Benutzung des Abschiedsraumes entstandenen Sachkosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung, je Trauerfeier | 100,00 €
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(5) | Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für: |
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| 1. Für die Ausgrabung einer Leiche
| nach § 7 | |
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| 2. Für die Ausgrabung einer Urne | 139,00 € | |
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§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22. Sept. 2011 außer Kraft.
(2) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter der Internetadresse:
www.kirche-badbramstedt.de/Friedhof/Satzung. Auf die Bereitstellung wird in der Segeberger Zeitung unter amtliche Bekanntmachung hingewiesen.
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
- Kirchengemeinderat -
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid der Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 05.05.2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bad Bramstedt, 11.05.2020
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
- Kirchengemeinderat -
_____________________________ (Kirchensiegel) __________________________
Jochen Baumann-Schölzke
1. Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Pastorin Petra Fenske
Vorsitzende des Friedhofsausschusses